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Gewerbemietvertrag

Aktualisiert am: 02.12.2020

Wer eine Wohnung mietet, der ist dank dem Mietrecht gut geschützt. Hier wurden vom Gesetzgeber spezielle Kündigungsfristen eingeräumt, bessere Voraussetzungen bei der Abrechnung von Betriebskosten und freie Vereinbarungen von Mieterrechten, wie die Ausführung von Schönheitsreparaturen. Die Mieter sind hier weiträumig geschützt.

Anders sieht es jedoch aus, wenn man einen »*Gewerbemietvertrag unterschreibt. Zwar gibt es auch hier gesetzliche Regelungen, doch der Verhandlungsspielraum ist weit größer, als bei einem normalen Mietvertrag. Daher ist es ratsam, vor Unterzeichnung eines Gewerbemietvertrages die Inhalte genau zu lesen und zu prüfen.

Bei normalen Mietverträgen gibt es seit dem 01.09.2001 eine Änderung. Alle Verträge, die nach diesem Datum geschlossen wurden, besitzen eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Bei »*Gewerbemietverträgen kann solch eine Frist ausgeweitet werden, zum Beispiel auf sechs Monate oder mehr. Zudem können Vertragslaufzeiten von bis zu 10 Jahren oder mehr vereinbart werden, was bei einem normalen Mietvertrag unzulässig wäre.

Verpflichtungen, wie bei einem normalen Mietvertrag, findet man auch im Gewerbemietvertrag wieder. So können hier ebenso Schönheitsreparaturen anfallen. So kann man schnell als Mieter eines Gewerberaumes verpflichtet werden, Türen und Fenster zu streichen.

Ein weiterer wichtiger Punkt, bei einem Gewerbemietvertrag sind die Betriebskosten. Diese sind bei einem Wohnraummietvertrag auf den Mieter umgelegt und in der Mietvertragsanlage einzeln aufgeführt.

Bei einem Gewerberaum ist das ein wenig komplizierter. Hier ist die Anzahl der umlagefährigen Kosten unbegrenzt. Es ist lediglich eine Vereinbarung der Parteien notwendig. So kann der Vermieter Kosten für Versicherung, Hausverwaltung oder auch Kosten für den Portier oder Frankierservie auf den Mieter umlegen. Dazu Bedarf es nur eine vertragliche Vereinbarung. Es besteht sogar die Möglichkeit eine Vereinbarung zu treffen, dass in der Zukunft auftretende Betriebskosten dann auf den Mieter umgelegt werden können.

Es ist daher nicht verwunderlich, dass eine Prüfung des Gewerbemietvertrages unumgägnlich ist. Große Aufmerksamkeit ist hier gefragt und alle wirtschaftlichen Aspekte sollten dabei berücksichtigt werden. Nur dann können spätere Streitigkeiten vermieden werden. Unklarheiten sollten daher vorher geklärt werden, ehe der Vertrag unterzeichnet wird. Jede Absprache und sei es nur die Benutzung des Briefkasten oder einzelne Kosten, sollten immer schriftlich festgehalten werden. Im Internet findet man dazu viele Hilfen, sowie Muster für einen Gewerbemietvertrag. So können sich Fehler vermeiden lassen.


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